Durch das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz wurde auch § 72a SGB VIII, der den Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von der Wahrnehmung von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe zum Gegenstand hat, neu gefasst.
Im Folgenden sind wichtige Informationen und die Vereinbarung für Vereine zu finden:
- Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der Jugendarbeit (Vereinbarung zwischen Vereinen und Jugendamt)
- Muster zur Aufforderung zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Abs. 2 BZRG (Einzelantrag)
- Sammelantrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
Ansprechpartner
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Helmut
Platz
Diplom Sozialarbeiter
Kreisjugendpfleger
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